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HAFTUNGSAUSSCHLUSS.
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            2. Verweise und Links
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            3. Urheber- und Kennzeichenrecht
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            4. Datenschutz
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            Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms
            gestattet.
          
            5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
            Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu
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            Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen
            sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt
            und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
            AGB.
            Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 01.01.2012
          
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
            Iconic erbringt ihre Leistungen und Lieferungen ausschließlich
            auf
            Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil
            sämtlicher
            mit Iconic geschlossener Verträge sind und werden. Einkaufs-
            und
            Geschäftsbedingungen des Kunden sind, auch ohne dass ihnen
            ausdrücklich
            widersprochen wird, nur dann verbindlich, wenn sie für den
            jeweiligen Vertrag von
            Iconic schriftlich anerkannt wurden.
          
§ 2 Angebote
1. Iconic ist längstens 30 Tage an ein Angebot gebunden.
            2. Iconic behält sich sämtliche Eigentums-, Urheber- und
            sonstige
            gewerbliche und nicht gewerbliche Schutzrechte an sämtlichen
            audio- und audiovisuellen
            Produktionen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
            sonstigen Unterlagen
            vor. Sämtliche vorbezeichneten Produktionen, Unterlagen und
            Gegenstände dürfen
            Dritten nicht zugängig gemacht werden und ohne vorherige
            schriftliche Zustimmung von
            Iconic nicht anderweitig genutzt werden.
          
§ 3 Leistungen von Iconic
            1. Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Auftragsgegenstands
            und
            Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
            Schriftform.
          
            2. Leistungen für Text-, Bild- oder Tonmaterial, von Software, von
            gewerblichen und
            nicht-gewerblichen Schutzrechten, die Datenerfassung und die
            Übermittlung von
            Arbeitsergebnissen an Provider sind nicht im Leistungsumfang
            enthalten, wenn nicht
            ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Soweit Iconic diese
            zusätzlichen
            Leistungen erbringt, sind diese vom Kunden neben der vereinbarten
            Vergütung zusätzlich
            zu vergüten.
          
            3. Iconic ist zur Be- und Verarbeitung der vom Kunden zu
            liefernden
            Daten (Texte, stehende und bewegte Bilder, Töne) nur verpflichtet,
            soweit diese den
            vereinbarten Anforderungen entsprechen.
          
§ 4 Leistungsfristen
            1. Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn vom Kunden zu
            liefernde Unterlagen
            oder Freigaben oder eine vereinbarte Anzahlung eingegangen sind.
          
            2. Wird die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen durch von DE
            FALCON
            nicht zu vertretende Umstände verhindert, auch wenn dies
            Vorlieferanten oder
            Subunternehmer von Iconic betrifft, verlängert sich die Frist
            um die
            Dauer der Verhinderung. Dauert die Verhinderung länger als 8
            Wochen an, kann jede
            Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten.
          
            3. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung von Teil- oder
            Abschlagsrechnungen im
            Verzug oder tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche
            Verschlechterung in seinen
            Vermögensverhältnissen ein, ist Iconic berechtigt, die weitere
            Bearbeitung
            des Auftrags einzustellen, bis Zahlung oder Sicherstellung der
            Zahlung erfolgt ist.
          
§ 5 Abnahme, Anzeige von Mängeln
            1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von Iconic binnen
            8
            Kalendertagen nach Zurverfügungstellung zu prüfen und abzunehmen.
            Erfolgt innerhalb
            dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Kunde die von
            Iconic
            erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne
            ausdrückliche Erklärung des
            Kunden als Abnahme.
          
            2. Offenkundige Mängel sind Iconic innerhalb der von Abs. 1
            bestimmten
            Frist von 8 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist
            Iconic
            nicht zur Gewährleistung verpflichtet. Der Kunde hat Iconic die
          
Fehleranalyse und die Beseitigung eines Mangels zu ermöglichen.
            3. Droht infolge eines Mangels der Eintritt eines Schadens, hat
            der Kunde alle ihm
            zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung eines
            solchen Schadens zu
            treffen und im Übrigen Iconic unverzüglich zu informieren.
          
§ 6 Preise, Zahlungen
            1. Wurde für Arbeiten keine ausdrückliche Preisvereinbarung
            getroffen, gelten die Preise
            der jeweiligen Preisliste von Iconic.
          
            2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht
            eingeschlossen. Sie wird
            in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
            gesondert
            ausgewiesen. Rechnungen sind ohne Abzug binnen 10 Tagen ab
            Rechnungsdatum zu
            zahlen.
          
            3. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von Iconic zu
            vertreten sind,
            nicht ausgeführt, so kann Iconic – ohne dass es eines
            Schadensnachweises
            bedürfte – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten
            Honorars berechnen.
            Wird ein angefangener Auftrag aus von Iconic nicht zu
            vertretenden
            Gründen nicht fertig gestellt, so steht Iconic das volle
            Honorar zu. Als
            angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten
            Leistung von
            Iconic begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
            offen, ein
            Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
            Die Kosten einer
            Vorproduktion betragen grundsätzlich 50%. Diese werden nicht zur
            Angebotssumme
            addiert, sondern stellen lediglich einen Sockelbetrag dar, falls
            sich der Auftraggeber und
            Iconic nicht einig werden.
          
            4. Iconic ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages
            erforderlichen
            Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine
            weitergehende Haftung
            für Erfüllungsgehilfen übernimmt Iconic nicht.
            5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist DE
            FALCON
            gegenüber nur mit einer unbestrittenen oder mit einer
            rechtskräftig festgestellten
            Forderung statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen
            Gegenansprüchen,
            die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist
            ausgeschlossen.
          
§ 7 Pflichten des Kunden
            1. Der Kunde hat Iconic unverzüglich über den Wechsel der
            Projektverantwortlichen, Änderungen seiner Rechtsform sowie die
            Beantragung eines
            Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
          
            2. Vom Kunden zur Verfügung zu stellende Daten sind an Iconic
            in für
            Iconic weiterverarbeitungsfähigen Formaten zu liefern, die
            zuvor mit
            Iconic einvernehmlich abgestimmt werden.
          
            3. Die inhaltliche und rechtliche Überprüfung der vom Kunden
            bereitzustellenden Daten
            ist Sache des Kunden. Der Kunde hat die von Iconic be- oder
            verarbeiteten
            Daten vor ihrer entgültigen Verwendung auf Anforderung von DE
            FALCON zu
            prüfen und zu genehmigen.
          
            4. Der Kunde versichert hinsichtlich der von ihm zur Verfügung zu
            stellenden Unterlagen
            und Daten, dass er insoweit über alle Bearbeitungs-, Nutzungs-,
            Verwertungs- und
            sonstigen Rechte verfügt, die zur Erbringung der Iconic
            obliegenden
            Leistungen erforderlich sind.
          
            5. Der Kunde hat allen Schaden zu ersetzen, der Iconic dadurch
            entsteht,
            dass der vom Kunden vorgegebene und gewünschte Inhalt der von DE
            FALCON
            zu erbringenden Leistung gegen Recht und Gesetz oder gegen die
            guten Sitten verstößt
            oder Rechte Dritter verletzt, soweit Iconic diesen Verstoß bei
            der ihr
            zumutbaren Prüfung nicht erkennen musste.
          
§ 8 Geheimhaltung
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sämtliche von oder im
            Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Iconic bekannt
            gewordenen
            oder überlassenen Informationen und Unterlagen als vertraulich.
          
§ 9 Urheber- und Leistungsschutzrechte
            1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, räumt Iconic
            dem
            Kunden an den Produktionen, Unterlagen und sonstigen
            Arbeitsergebnissen ein nicht
            ausschließliches Nutzungsrecht für den Kunden ein. Zur Nutzung für
            andere Zwecke
            bedarf der Kunde der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DE
            FALCON.
            Die Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte sowie die Einräumung
            auf Dritte
            sowie die Einräumung von Unterlizenzen ist ohne vorherige
            schriftliche Zustimmung
            von Iconic nicht gestattet. Entsprechendes gilt für die
            Weitergabe von
            Produktionen, Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen.
          
            2. Bei der Verwendung seines Werkes hat Iconic Anspruch, in
            branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden
            (Beschriftung sämtlicher
            Sendekopien, Copyright-Vermerk im Vor- oder Abspann bei
            Bildtonträgern u.ä.).
            Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an Iconic
            nicht
            berechtigt, die von Iconic angegebene Werkbezeichnung bzw. den
            vom
            Auftraggeber verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion
            zu verändern. Der
            Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte
            Vervielfältigung
            und Verbreitung der Komposition alle anfallenden gesetzlichen oder
            vertraglichen
            Urheberrechtsverbindlichkeiten.
          
            3. Zur Nutzung der Arbeitsergebnisse von Iconic oder der von
            Iconic beschafften Nutzungsrechte ist der Kunde erst
            berechtigt, wenn er
            die Forderungen von Iconic aus dem zugrundeliegenden Vertrag
            vollständig
            beglichen hat.
          
§ 10 Haftung von Iconic
            Die Haftung von Iconic für die Verletzung vertraglicher oder
            vorvertraglicher Pflichten ist ausgeschlossen, soweit Iconic
            nur leichte
            Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wird eine vertragswesentliche
            Pflicht grob fahrlässig
            verletzt, so ist die Haftung von Iconic auf den voraussehbaren
            Schaden
            begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche
            aus Verschulden
            bei Vertragsschluss. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften
            bleibt unberührt.
            Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt
            nicht bei Vorsatz,
            grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
            des Verkäufers oder
            Garantieübernahmen. Iconic gewährleistet, dass die
            Vertragsprodukte
            nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
            Eigenschaften gehört,
            behaftet sind. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass
            es nach dem
            Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software und
            Hardware unter allen
            Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die technischen Daten,
            Produktinformationen
            und Beschreibungen stellen allein keine Zusicherung von
            Eigenschaften dar.
            Eine Zusicherung von Eigenschaften besteht nur, wenn diese
            ausdrücklich von
            Iconic schriftlich bestätigt wurden. Von der Gewährleistung
            ausgeschlossen
            sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf
            unsachgemäßen
            Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden /
            Betrieb mit falscher
            Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete
            Stromquellen / Brand,
            Blitzschlag, Explosion oder Netzbedingte Überspannungen /
            Feuchtigkeit aller Art/ falsche
            oder fehlerhafte Programm-, Software- und / oder
            Verarbeitungsdaten sowie jeglicher
            Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, das diese
            Umstände nicht ursächlich
            für die gerügten Mängel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner,
            wenn Serien-Nummer,
            Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich
            gemacht werden.
          
            § 11 Mängelansprüche
            (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der
            Käufer die Ware
            unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem
            Geschäftsgang tunlich ist,
            zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer
            unverzüglich Anzeige
            zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware
            als genehmigt, es sei
            denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der
            Untersuchung nicht erkennbar
          
            war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
            (2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei
            Fehlschlagen der
            Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl
            Herabsetzung der Vergütung
            oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
            (3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus
            einer
            Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt
            nicht bei Vorsatz, grober
            Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des
            Verkäufers.
            (4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der
            Kaufsache.
          
§ 12 Beschränkung der Gewährleistung
            (1) Ist der Kauf von Produkten für beide Teile ein Handelsgeschäft
            (B2B), so beschränkt
            sich die Gewährleistung auf 12 Monate.
          
§ 13 Unterlagen und Daten des Kunden
            1. Iconic wird vom Kunden überlassene Unterlagen und Daten mit
            in
            eigenen Dingen üblicher Sorgfalt verwahren. Die Versicherung
            solcher Unterlagen oder
            Daten ist Sache des Kunden.
          
            2. Unterlagen und Daten des Kunden wird Iconic für die Dauer
            von 3
            Monaten ab Abnahme und/oder Vertragsbeendigung aufbewahren
            und/oder gespeichert
            halten. Nach Ablauf dieser Frist ist Iconic zur Vernichtung der
            Unterlagen
            und Datenträger und/oder zur Löschung von Daten berechtigt, wenn
            nicht der Kunde
            zuvor ihre Rückgabe verlangt hat.
          
§ 14 Sonstiges
1. Erfüllungsort ist der Sitz von Iconic.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
            3. Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen oder
            diese allgemeinen
            Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
            Auf das
            Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
          
            4. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner vertraglicher
            Bestimmungen berührt
            nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Im Falle der
            Unwirksamkeit oder
            Undurchführbarkeit einer Bestimmung sind die Parteien
            verpflichtet, diese durch
            eine wirksame zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck in gesetzlich
            zulässiger Weise
            wirtschaftlich am nächsten kommt.
          
            5. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
            diesem Vertrag ist
            der Sitz von Iconic. Iconic ist berechtigt, auch an jedem
            anderen gesetzlich zulässigem Gerichtsstand zu klagen